Die Füße sind die Wurzeln, die uns tragen

Satzung

§ 1 Name und Sitz

 

Der Verein trägt den Namen:“International Federation
for Proprioceptive – and Biomechanical Therapies e.V.“
kurz auch I.F.P.B.genannt und hat seinen Sitz in
D-48336 Sassenberg, Schloßstr.1.

 

§ 2 Zweck

Der Verein bezweckt als gemeinnütziger Verein im europäischen und außereuropäischen Raum die Förderung der Fort- und Weiterbildung, sowie die Förderung wissenschaftlicher Untersuchungen auf dem Gebiet der Podo-Posturaltherapie der Propriozeptiven –und Biomechanische Therapie und den Einsatz entsprechender Hilfsmittel.

Der Verein sieht seine Aufgabe in der Förderung von Therapeuten in diesem Spezialgebiet. Ziel der Podo-Posturaltherapie ist es die Wiederherstellung des Gleichgewichtes der verschiedenen Systeme des menschlichen Körpers, die Normalisierung der Funktionen und der Strukturen und Behebung von Störungen zu erreichen.

Der Verein verfolgt ausschließlich. und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird u.a. verwirklicht durch Schulungsmaßnahmen für die Vereinsmitglieder und Dritter zur Fort- und Weiterbildung und durch Forschung und Lehre die Weiterentwicklung und Verbreitung der Podo-Posturaltherapie zu fördern.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das Vermögen des Vereins einer von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden gemeinnützigen Institution zugeleitet.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die aus beruflichen oder wissenschaftlichen Gründen an der Tätigkeit der International Federation for Proprioceptive – and Bio-mechanical Therapies (I.F.P.B.) interessiert ist oder an der Verwirklichung seiner Ziele mithelfen möchte.

2. Mitglieder oder andere Personen, die sich um die I.F.P.B. besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag einzelner Mitglieder oder der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern (ohne Stimmrecht) ernannt werden. Ordentlichen Mitgliedern bleibt das Stimmrecht erhalten.

3. Ordentliche Mitglieder erhalten mit ihrem Eintritt in die I.F.P.B. ein volles Stimmrecht. Sie können jedoch erst nach fünfjähriger Mitgliedschaft in führenden Positionen (Vorstand I.F.P.B..) gewählt werden

4. Dem Geschäftsführenden Vorstand der I.F.P.B. können nur Therapeuten angehören

5. Wer Mitglied werden möchte, hat den Aufnahmeantrag und die Bestätigung der Praxisausübung des entsprechenden Landes folgende Unterlagen beizufügen (Kopien): Behördliche Zulassung oder dem Land entsprechende Zulassungskriterien als Therapeut, Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung und 2 Passbilder.

6. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

7. Neu aufgenommenen Mitglieder haben sich auf Verlangen Anfängerkurse in den Disziplinen propriozeptive Therapie zu unterziehen, mit denen sie nicht oder nur wenig vertraut sind. Dieses zählt nicht für außerordentliche Mitglieder

8. Jedem Mitglied wird die Fortbildung bei der I.F.P.B. testiert

9. Einmal im Jahr werden die Mitglieder der I.F.P.B. zu einer Jahrestagung – Mitgliederversammlung geladen

10.Mitglieder juristischer Personen können nach einem Schlüssel Stimmrecht erhalten. (20. Mitglieder 1 Delegierter) . Diese Mitglieder müssen namentlich dem Vorstand benannt werden

11. Der Beitrag wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt, und ist 1/1 jährlich im voraus zu entrichten. Bei Beginn der Mitgliedschaft ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten.

12. Nach erfolgter Beitragszahlung erhalten I.F.P.B Mitglieder eine Mitgliedskarte (Ausweis) einen Verbandsstempel und ein Praxisschild.

13. Eintritt in einen Landesverband bedeutet Eintritt in die I.F.P.B.

14. Austritt aus einem Landesverband bedeutet Austritt aus der I.F.P.B. dabei ist der Ausweis der Stempel und das Praxisschild an die I.F.P.B. zurückzugeben.

15. Das Mitglied verpflichte sich mit ihrem Eintritt in die I.F.P.B. regelmäßig an den Forbildungsveranstaltungen der Landesverbände und der I.F.P.B. teilzunehmen.

16. Der Ausschluss von Mitgliedern erfolgt gemäß § 4.

 

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

1. Mit dem Tode;

2. Durch Austritt, der mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Schluss
des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären ist;

3. Durch Ausschluss, bei schuldhaften, Vereinsschädigenden Verhaltens oder wenn das Mitglied mit seinen Beiträgen länger als 3 Monate im Verzug ist und trotz Mahnung an die letztbekannte Anschrift und den Rückstand nicht innerhalb von zwei Wochen voll entrichtet.

4. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder. Dem betroffenen Mitglied ist vorher die Möglichkeit der Anhörung zu geben

5. Bei Aufgabe der beruflichen Tätigkeit

6. Mitglieder, die aus Altersgründen (mindestens 65 Jahre) ihre Praxis aufgeben, können auf Antrag als beitragsfreie Mitglieder ohne Stimmrecht weiter geführt werden.

7. Wenn das Mitglied seine Fortbildungspflicht vernachlässigt oder nicht erfüllt (gemäß den Richtlinien der Fortbildungs-Zertifizierung)

 

§ 5 Beiträge

Der Beitrag wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt, und ist jährlich im voraus zu entrichten. Bei Beginn der Mitgliedschaft ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten. Der jeweilige Jahresbeitrag beträgt zur Zeit 10,– Euro monatlich. Juristische Personen zahlen einen vom Vorstand erhobenen Beitrag.

 

§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden sowie dem Schriftführer sowie zwei Beisitzer und jeweils einen Vertreter der Landesverbände. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von 10% der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

 

§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung

Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen schriftlich einberufen. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Anträge der Mitglieder müssen bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand zugehen. Änderungen der Tagesordnung sind den Mitgliedern vor der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

 

§ 9 Durchführung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, zur Änderung des Vereinszweck und zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 9/10 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenden Mitglieder beschlussfähig.
Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung ein Rederecht das zeitlich durch die Geschäftsordnung auf 10 Minuten begrenzt werden kann.

 

§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

a. Wahl und Abberufung des Vorstandes
b. Satzungsänderungen
c.  Auflösung des Vereins
d. Geschäfte, die den Erwerb, die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken zum Gegenstand haben.
e.  Entlastung des Vorstandes
f.  Genehmigung des Haushaltsplanes
g.  Entscheidung über die Verwendung des Vereinsvermögens nach Auflösung des
Vereins.

 

§ 11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

 

§ 12 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Beschlussunfähigkeit gilt die Regel in § 9. Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation.

 

§ 13 Eintragung

Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Warendorf einzutragen. Die Geschäftsstelle wird vom 1.Vorsitzenden bestimmt, wobei sicherzustellen ist, dass die vereinsrechtlichen Erfordernisse der postalischen Erreichbarkeit am satzungsmäßigen Vereinssitz gewährleistet ist.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründerversammlung vom 28.9.2001 in Nieuwerkerk, NL. beschlossen, geändert am 30.6.2002 in Bad Bentheim D, geändert am 19.3.2010 in Rummelsberg.

Wir freuen uns auf Sie!

I.F.P.B. eV.

„International Federation for Proprioceptive-and Biomechanical Therapies e.V.”
Schloßstr. 1
48336 Sassenberg

Telefon 0 25 83 – 93 16 25
Telefax 0 25 83 – 93 16 13

E-mail info@ifpb-ev.de

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